ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DES RECHTSDIENSTLEISTUNGSVERTRAGES
Rechtsanwaltskanzlei LEXPERTS ®
I.
BEGRIFFE
Zum Zwecke des Rechtsdienstleistungsvertrages gelten folgende Begriffe:
– Erteilung einer juristischen Beratung,
– Erstellung eines Rechtsgutachtens,
– Erstellung eines Vertragsentwurfes oder eines Rechtsaktes,
– Vertretung der Partei vor Gerichten oder Verwaltungsorganen,
– Übersetzung juristischer Texte;
II.
GRUNDSÄTZE DER ERBRINGUNG VON RECHTSDIENSTLEISTUNGENDURCH DIE KANZLEI
III.
VERTRAGSABSCHLUSS
– dem Vertrag als Anhang beiliegen oder wenn:
– in dem Inhalt des Vertrages angeführt werden, und der anderen Partei vor Vertragsabschluss zugestellt werden, oder wenn:
– soweit die andere Vertragspartei kein Verbraucher ist, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Vertragsinhaltunter Berufung auf deren Veröffentlichung in der Internetseite der Kanzlei angeführt werden (www.lexperts.pl)
IV.
KANZLEIUNTERLAGEN
V.
BETEILIGTE PERSONEN
VI.
UMLAUF VON INFORMATIONEN UND UNTERLAGEN
VII.
VERGÜTUNG
1. Der Kunde ist zur Bezahlung der Vergütung für die Rechtsdienstleistung verpflichtet.
2. Die Vergütung kann pauschal, stündlich, als bestimmter Betrag, nach gemischtem oder individuellem System berechnet werden. Es können sowohl Sätze für Vermögensgerichtssachen oder vor Staatsorganen vorgesehen werden. Im Zweifelsfall:
A. das pauschalierte System betrifft den ständigen Rechtsdienst und bedeutet monatliche Bezahlung der Vergütung in bestimmter Höhe für Rechtsdienstleistung in diesen Monat bis zur festgestellten Stundengrenze;
B. das System der stündlichen Vergütung bedeutet Bezahlung der Vergütung, die aufgrund festgestellten Stundeneinsätze und faktischer Zeit, die auf Rechthilfeleistung gewidmet wurde, aufgezählt wurde;
C. das System nach Einsatz bedeutet die Bezahlung der Vergütung, deren Höhe für Rechtsdienstleistung im Rahmen des Vertragsgegenstandes früher festgestellt wurde;
D. das gemischte System ermöglicht die Verbindung von Vergütungssystemen nach Pkt. A –C.
E. das individuelle System ermöglicht die Anpassung der Vergütung an Besonderheiten der Rechtsdienstleistung, des Vertragsgegenstandes und des Kundenbedarfs.
F. In Vermögenssachen, die die Rechtsdienstleistung in Bezug auf Gerichtsverfahren oder vor Staatsorganen betreffen, wird eine Vergütung vorgesehen, die von Wert des Streitgegenstandes, dem Niveau der Schwierigkeit sowie Zahl von Verhandlungen abhängig ist.
3. Der Vertrag kann außer einer Vergütung gemäß dem vorhergehenden Punkt auch eine Prämie für die Erzielung bestimmter Ergebnisses vorhersehen.
4. Wurde im Vertrag kein Vergütungssystem deutlich vereinbart, so ist anzunehmen, dass die Vergütung nach dem System der Stundensätze und gemäß allgemein geltenden Sätzen für jeweilige Dienstleistung berechnet wird.
5. Bei ganztägigem Einsatz außerhalb des Kanzleisitzes wird angenommen, dass die Arbeitszeit 10 Stunden beträgt, es sei denn, die tatsächliche Arbeitszeit war länger.
6 . Wenn die Vergütung der Kanzlei nach dem vereinbarten Stundensatz erfolgt, ist die Kanzlei berechtigt die Stundenaufstellung vorzubereiten. Die Vorbereitung von Stundenaufstellungen kann auch in dem Vertrag mit dem Kunden vereinbart werden. Wird die Stundenaufstellung dem Kunden vorgelegt, ist er berechtigt seine Anmerkungen dazu schriftlich zu äußern. Werden keine Anmerkungen innerhalb von 7 Tagen nach der Zustellung der Kanzlei mitgeteilt, so gilt die Stundenaufstellung als akzeptiert.
7. Beruht die Rechtsdienstleistung auf Kanzleieinsatz beim Gerichtsverfahren oder bei einer Angelegenheit vor Staatsorganen, erhöht sich die Kanzleivergütung um die dem Kunden zugesprochenen Prozessvertretungskosten, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart. Die Kanzlei ist zur Entgegennahme der zugesprochenen Vertretungskosten vom Verpflichteten und zu deren Anrechnung auf die Vergütung berechtigt.
8. Bei Erbringung sonstiger, mit organisatorischer und businessbezogener Unterstützung verbundener Leistungen an den Kunden außerhalb des Vertragsgegenstandes, wird die Kanzleivergütung nach tatsächlicher Arbeitszeit und in der Kanzlei allgemein geltendem Stundensatz für die Rechtsdienstleistungen berechnet, es sei denn, die Vertragsparteien haben einen abweichenden Stundensatz oder sonstige Vergütungsregeln vereinbart.
9. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, ist der Kunde zur Leistung einer Vorauszahlung in der Höhe von 50% der vertraglichen Vergütung verpflichtet.
10. Falls die Rechtsdienstleistungen im Beriech gerichtliches Verfahren oder Verfahren von der Verwaltung liegt, kann die Vergütung der Kanzlei nicht unter der Mindestvergütung nach der Verordnung des Justizministers vom 28. September über die Anwaltsgebühren liegen (poln. Gesetzesblatt Nr. 163, 349).
11. Die Vergütung der Kanzlei weder davon abhängen, ob die Gegenseite die Anwaltskosten an den Kunden gezahlt sein, noch von der Höhe dieser Kosten.
12. Der Kunde kann die Zahlung der Vergütung an die Kanzlei nicht von einem bestimmten Resultat, außer wenn die Parteien das Gegenteil ausdrücklich vereinbart haben.
VIII.
GEBÜHREN, KOSTEN UND AUSGABEN
1. Der Kunde ist zur Entrichtung aller Gebühren und sonstigen Zahlungen an die Gerichte, Staatsorgane, Dienstleister und andere Personen, wenn dies im Rahmen der zu erbringenden Rechtsdienstleistung notwendig ist, in Eigenregie verpflichtet.
2. Der Kunde ist zur Rückerstattung der durch die Kanzlei getragenen Ausgaben verpflichtet, darunter Gebühren und mit der Rechtsdienstleistung verbundenen Kosten, insbesondere für:
– Dienstreisekosten bei der vom Kunden beauftragten Reise außerhalb des Kanzleisitzes,
– Kosten für gewöhnliche / unbeglaubigte und beglaubigte Übersetzungen,
– Amtsgebühren, Stempelsteuern und Gerichtsgebühren, die im Zusammenhang mit Kundenangelegenheiten entrichtet wurden,
3. Die Kosten von Anrufen, Kopieren und Schriftwechsel können nur hinzugerechnet werden, wenn in der jeweiligen Angelegenheit zugerechnet werden, wenn die Höhe derartigen Kosten wegen des Charakters der Angelegenheit die üblichen Verwaltungskosten der Kanzlei wesentlich überschreiten.
4. Die Erstattung der Dienstreisekosten erfolgt folgend:
a) bei Autofahrt: Benzinkosten, Straßen- und Parkplatzgebühren;
b) bei Zugfahrt: Fahrscheine der ersten Klasse und sowie Taxifahrt zum Ort der Rechtsdienstleistung (Gericht, Behörde, Ort des Treffens);
c) bei Flugzeugsreise: Ticket der Economy-Klasse, wenn die Flugzeit unter 5 Stunden liegt oder Ticket der Business-Klasse, wenn die Flugzeit über 5 Stunden dauert sowie Taxifahrt zum Ort der Rechtsdienstleistung;
d) bei Übernachtung: Übernachtungskosten für jede Person im Einzelzimmer, mind. im 3 Sterne – Hotel.
5. Die Parteien können eine Vorschussleistung durch den Kunden für die Kanzlei zur Deckung künftiger, vorhersehbarer Kosten oder Ausgaben vereinbaren, insbesondere Amts- und Gerichtsgebühren im Zusammenhang mit der Rechtsdienstleistung.
6. Bleibt trotz getroffener Vereinbarung eine fristgerechte Entrichtung von Vorschüssen, Vorauszahlungen, Vergütung oder anderen Zahlungsbeträgen aus, zu deren Entrichtung sich der Kunde verpflichtet hat, so ist die Kanzlei von sämtlicher Haftung für die Folgen der verstoßenen Prozessvorschriften, sowie für die Folgen einer Nicht- oder Schlechterfüllung des Vertrages befreit.
IX.
ZAHLUNGSVEREINBARUNGEN
1. Soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde, sind alle aus dem Vertrag folgenden Kanzleibeträge in Złoty auf das Bankkonto Nr. PL16 1050 1575 1000 0090 6515 2887 oder in Euro auf das Devisenkonto Nr. PL13 1050 1575 1000 0090 7003 1944, ING Bank Śląski (SWIFT: INGPBLPW) zu überweisen.
2. Alle Kanzleibeträge werden um den Betrag der Mehrwertsteuer erhöht.
3. Der Kunde begleicht die Rechnung aufgrund der von der Kanzlei ausgestellten Rechnung mit Mehrwertsteuerausweis (poln. Faktura VAT). Die Kanzlei erklärt hiermit, aktiver Mehrwertsteuerpflichtiger zu sein und dass sie zur Ausstellung von VAT-Rechnungen berechtigt ist. Der Kunde ermächtigt die Kanzlei zur Ausstellung der VAT-Rechnungen ohne seine Unterschrift und akzeptiert die Ausstellung von VAT-Rechnungen mit elektronischer Unterschrift.
X.
DOKUMENTATION
XI.
KORRESPONDENZ
1. Die Kanzlei sowie die in deren Namen handelnde Personen können den Kunden, dessen Personal, Berater, andere in dessen Namen tätige und für ihn handelnde Personen elektronisch kontaktieren.
2. Der Kunde trägt Verantwortung für Risiken, die sich aus einer derartigen Kommunikationsweise ergeben können (diese umfassen u. a.: Verspätungen, Phishing, unerlaubter Zugriff zu derartigen Korrespondenz, sowie Virenrisiko), es sei denn, der Schaden ist infolge von der Kanzlei oder der in deren Namen handelnden Personen zur Last fallenden grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz entstanden.
3. Die Kanzlei und der Kunde vereinbaren einvernehmlich, dass sie in Eigenregie für die Gewährung und den Schutz eigener Sicherheit und Systeme verantwortlich bleiben.
XII.
INTERESSENKONFLIKT
1. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, sich gegenseitig über sämtliche Umstände, durch die die Kanzlei in Interessenkonflikt im Sinne der Vorschriften des Ethik-Kodexes (Interessenkonflikt) unverzüglich zu informieren.
2. Bei Eintritt wesentlicher Wahrscheinlichkeit eines Interessenkonfliktes unternimmt die Kanzlei alle notwendigen Maßnahmen gemäß dem Ethik-Kodex, um den Interessenkonflikt zu vermeiden.
3. Die Kanzlei wird alle Anstrengungen unternehmen, damit das Kundeninteresse durch den eingetretenen Interessenkonflikt nicht angetastet wird.
4. Soweit dadurch die aus dem Ethik-Kodex folgenden ethischen Verhaltensregeln nicht tangiert werden, soll die Erbringung von Rechtsdienstleistungen zugunsten des Kunden die Erbringung von derartigen Leistungen für andere Kunden nicht beinträchtigen.
5. Bei Eintritt eines Interessenkonfliktes zwischen dem Kunde und anderen Personen, die die Dienstleistungen der Kanzlei in Anspruch nehmen, ist die Kanzlei verpflichtet, eine derartige Erbringung von Rechtsdienstleistungen für den Kunden und die anderen Personen zu gewährleistet, damit die rechtlichen Interessen des Kunden im vollen Umfang geschützt werden, insbesondere durch Einsetzung kanzleiinterner Prozeduren zur Vertraulichkeitsbewahrung. Die Kanzlei behält sich jedoch das Recht zur Beendigung der Rechtsdienstleistungserbringung für beide Parteien vor.
XIII.
BERUFS- UND UNTERNEHMENSGEHEIMNIS
1. Die Kanzlei ist verpflichtet, über alles, worüber sie bei der Vertragsausführung Kenntnis erlangte, Stillschweigen zu bewahren. Sämtliche von dem Kunden erhaltene Informationen, die während der vertragsgemäßen Erbringung von Rechtsdienstleistungen nicht öffentlich zugänglich sind, werden als vertraulich behandelt. Insbesondere bleiben die Geschäftsbedingungen streng vertraulich und sie dürfen (vorbehaltlich unten stehender Ausnahmen) ohne schriftliche Einwilligung beider Vertragspartei nicht offengelegt werden.
2. Werden die Kanzlei, deren Angestellte oder andere im deren Namen handelnden Personen zur Offenlegung von den Kunden betreffenden vertraulichen Informationen an zuständige Behörden verpflichtet, wird die Kanzlei (soweit dies erlaubt und ausführbar ist) den Kunden über eventuelle Aufforderung und Offenlegungspflicht in Kenntnis setzen.
3. Die Kanzlei wird keine vertraulichen, von dem Kunden erlangten Informationen für eigene Zwecke verwenden sowie für die Zwecke des Kunden keine von Dritten erlangten vertraulichen Informationen einsetzten.
4. Sämtliche allgemein nicht zugängliche Informationen, die von der Kanzlei oder von den in deren Namen tätigen Personen durch den Kunden oder durch in dessen Namen handelnde Personen erlangt wurden, sind als vertraulich anzusehen. Dies bezieht sich insbesondere auf Vorschläge, Angebote, Spezifikationen, Skizzen, Entwürfe, Dokumente, Regeln, Techniken, Methoden, Pläne oder Handlungsszenarien, Prozeduren, Ideen, Konzeptionen oder Vornahmen, Richtlinien, Hinweise, Empfehlungen, Interpretationen sowie Gegenstände von alleinigen oder absoluten Rechten. Obige Bestimmungen betreffen auch Informationen, die durch den Kunden oder durch in dessen Namen handelnde Personen von der Kanzlei oder von den in deren Namen tätigen Personen im Rahmen von Verhandlungen oder Vertragsabschluss (insbesondere auf dem Wege von Ausschreibung, Angebotswettbewerb, invitatio ad offerendum oder Verhandlung mit Einladung) sowie auch solche, die durch der Kunde ohne Vergütungsbegleichung erhalten worden sind.
5. Der Kunde wird keine vertraulichen Informationen, die er von der Kanzlei oder im deren Namen handelnden Dritten erlangt hat, für Zwecke von Dritten verwenden, insbesondere zugunsten von Wettbewerbern der Kanzlei, darunter durch Beeinflussung des Wettbewerbsangebotes.
XIV.
VERTRAGSAUFLÖSUNG
1. Der Kunde kann den Vertrag unter Einhaltung einer zweiwöchigen Kündigungsfrist durch Vorlage einer schriftlichen Mitteilung bei der Kanzlei beendigen. Die Parteien können abweichende Kündigungsfristen vereinbaren.
2. Die Kanzlei ist berechtigt, in begründeten Fällen über die Vertragskündigung und Unterlassung weiterer Rechtsdienstleistungen für den Kunden in einer konkreten oder allen Angelegenheiten zu entscheiden. Dies erfolgt durch Mitteilung an den Kunden, die zur angemessenen Frist und gemäß geltenden Rechtsvorschriften und Ethik-Kodex zu erfolgen hat.
3. Im Falle der Vertragsauflösung entrichtet der Kunde die Kanzleivergütung sowie mit dem Vertrag verbundene Ausgaben bis zum Moment der Unterlassung von Rechtsdienstleistungen durch die Kanzlei.
4. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten trotz Vertragsbeendigung weiter.
XV.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
1. Die Kanzlei und der Kunde verpflichten sich einvernehmlich, jegliche Streitigkeiten oder Ansprüche, die sich aus dem vorliegenden Vertrag ergeben können oder damit verbunden sind, gütlich auf dem Wege von Verhandlungen zu beenden.
2. Bleiben die aufgenommenen Verhandlungen erfolglos, werden alle Streitigkeiten, die sich aus dem vorliegenden Vertrag ergeben können oder damit verbunden sind, insbesondere bezüglich dessen Gültigkeit und Wirksamkeit, durch das allgemeine, nach dem Kanzleisitz zuständige Gericht entschieden, soweit die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben.
3. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen dem polnischen Recht und sind gemäß polnischem Rechte auszulegen.
AGB -Rechtsdienstleistungen